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Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang ,,Medical Biometry/Biostatistics" im
Fachbereich Mathematik/Informatik der Universität Bremen
vom 15. Februar 2012
Der Rektor der Universität Bremen hat am 24. Februar 2012 nach § 110 Absatz 3 des
Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007
(Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010
(Brem.GBl. S. 375), die Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang ,,Medical
Biometry/Biostatistics" in der nachstehenden Fassung genehmigt.
§ 1
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist ein erfolgreich absolviertes Hochschulstudium
entsprechend einem überdurchschnittlichen Bachelor-Abschluss mit Studienleistungen im
Umfang von mindestens 180 Kreditpunkten (CP) nach dem European Credit Transfer System
(ECTS) in einer mathematisch-naturwissenschaftlichen Disziplin (z.B. Mathematik, Statistik,
Informatik, Physik, Chemie, Biologie) oder Medizin/Gesundheitswissenschaften. Ein
überdurchschnittlicher Abschluss ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Bewerbung eine
Gesamtnote von besser als 2,5 (deutsches System), B (American System) oder eine
äquivalente Note erreicht worden ist. Bei einer schlechteren Gesamtnote oder einem
abweichenden Studiengang hat die Bewerberin/der Bewerber die Möglichkeit zu einer
mündlichen Prüfung, die bei langer Anreise auch als Telefoninterview durchgeführt werden
kann. Ergibt sich aus der mündlichen Prüfung eine Eignung der Bewerberin/des Bewerbers,
dann gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 als erfüllt. Das Verfahren der mündlichen
Prüfung wird in § 5 geregelt.
(2) Voraussetzung sind Grundkenntnisse aus Mathematik, Stochastik oder Statistik im Umfang
von 6 CP. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, dann kann der Prüfungsausschuss vom
Bewerber/von der Bewerberin eine Eignungsfeststellung in Form eines Interviews oder
Telefoninterviews verlangen, dessen Ergebnis in die in § 2 Absatz 3 beschriebene Bewertung
(Motivation und weitere Tätigkeiten) eingeht.
(3) Die Bewerberinnen/Bewerber müssen Deutschkenntnisse nachweisen, die die für die
Universität Bremen allgemein geltenden Voraussetzungen bezüglich deutscher
Sprachkenntnisse gemäß der ,,Ordnung über den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an
der Universität Bremen" vom 15. August 2007 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die
Nachweispflicht entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung
oder ihren vorhergehenden Hochschulabschluss an einer deutschsprachigen Einrichtung
erworben haben.
(4) Mit der Bewerbung sind außerdem Englischkenntnisse nachzuweisen, die dem Niveau B1
des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(5) Mit der Bewerbung sind weiterhin folgende Unterlagen vorzulegen:
- ein Motivationsschreiben (Letter of Motivation) mit der Darlegung des Interesses an
dem Studiengang, der eigenen Qualifikation und des Weiterbildungsinteresses,
- ggf. Nachweise über eventuelle einschlägige berufliche und sonstige Tätigkeiten,
- tabellarischer Lebenslauf.
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§ 2
Zulassungsverfahren
(1) Die Zahl der Studienanfängerinnen/Studienanfänger kann beschränkt werden und wird ggf.
jährlich festgelegt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 1 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten, dann werden die Studienplätze
nach der Rangfolge gemäß Absatz 3 vergeben.
(2) Die Studienplätze werden nach Bildung einer Rangfolge in einem Auswahlverfahren
vergeben.
(3) Die Auswahlkommission bewertet die Bewerbungsunterlagen auf der Grundlage der
nachfolgenden Kriterien und deren Gewichtung und bildet eine Rangfolge unter den
Bewerberinnen/Bewerbern:
1. Gesamtnote des vorausgegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der
Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mindestens 150 CP).
2. Bewertung des Inhalts und der Form des Motivationsschreibens (Letter of Motivation).
3. Bewertung des Erststudiums sowie des übrigen bisherigen Ausbildungsgangs, der
beruflichen und sonstigen Tätigkeiten im Hinblick auf die Relevanz für den angestrebten
Masterstudiengang.
Die Kriterien werden wie folgt gewichtet:
- 60% Noten im Bachelor-Zeugnis bzw. die Prüfungsleistung nach § 1 Absatz 2 (siehe 1).
- 20% Motivationsschreiben (siehe 2).
- 20% Bewertung von Erststudium und weiteren Tätigkeiten (siehe 3).
(4) Über den Ablauf des Verfahrens wird eine Niederschrift angefertigt, aus der Tag und Ort
des Auswahlverfahrens, die Namen der beteiligten Mitglieder der Auswahlkommission, der
Name der Studienbewerberin/des Studienbewerbers sowie die Bewertung ersichtlich sind.
(5) Die Auswahlkommission schlägt anhand des Ergebnisses der nach Absatz 3
vorgenommenen Bewertung der Bewerbungsunterlagen eine Rangfolge für die Zulassung vor.
Der Rektor entscheidet auf der Grundlage vorhandener Kapazitäten über die Zulassung.
(6) Eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote (5
v. H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung
eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn
besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin/des Bewerbers die
sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der
außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 3
Bewerbungen und Bewerbungsunterlagen
(1) Die Bewerbung und die Nachweise gemäß § 1 sind bis zum Bewerbungsschluss am
15. Juli elektronisch einzureichen; siehe www.uni-bremen.de/master. Das Masterprogramm
beginnt alle zwei Jahre zum Wintersemester.
(2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des
Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform und, soweit es
sich um Kopien offizieller Dokumente handelt, in amtlich beglaubigter Form einzureichen. Von
Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind amtlich
beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Es können nur amtliche Beglaubigungen von
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deutschen Behörden akzeptiert werden. Die Übersetzungen müssen von einem vereidigten
Übersetzungsbüro vorgenommen oder verifiziert sein.
(3) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Zulassungsantrag,
- Nachweise aller in § 1 bestimmten Aufnahmevoraussetzungen,
- tabellarischer Lebenslauf und Letter of Motivation gemäß § 2 Absatz 3 Ziffer 2,
- Nachweis englischer Sprachkenntnisse auf dem Niveau von B1 des Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen gemäß § 1 Absatz 4,
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gemäß § 1 Absatz 3.
(4) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum
Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und
Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP entsprechend fünf Studiensemestern
erbracht worden sind. Erfüllt die Bewerbung die weiteren Aufnahmevoraussetzungen nach § 1,
kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen
für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und der Nachweis der
Sprachkenntnisse gemäß § 1 Absatz 4 und 5 spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und
Zeugnisse, die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall
bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres einzureichen.
§ 4
Auswahlkommission
Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine
Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses, der sich aus
- drei Professorinnen/Professoren,
- einer/einem Studierenden und
- einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter
des Fachbereichs 3 (Mathematik/Informatik) bzw. des Kooperationszentrums Medizin (KOM)
zusammensetzt.
§ 5
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll zeigen, ob die Bewerberin/der Bewerber vor dem Hintergrund
der bisherigen Studien- und Praxiserfahrung für das Studium im Masterstudiengang ,,Medical
Biometry/Biostatistics" geeignet ist. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende
Eignungsparameter:
a) fachliche Kenntnisse, insbesondere in den Bereichen Mathematik, Stochastik und
Statistik,
b) studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten in der Anwendung Biostatistischer
Methoden,
c) Studienmotivation.
Die Auswahlkommission erstellt zu Beginn des Auswahlverfahrens einen Katalog mit Fragen
zu den Eignungsparametern, die jedem der an der mündlichen Prüfung teilnehmenden
Bewerberinnen/Bewerber gestellt werden.
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(2) Es gelten folgende Grundsätze für die Durchführung der mündlichen Prüfung:
a) Die genauen Termine sowie der Ort der Prüfung werden in einem angemessenen
Zeitraum vor Beginn der mündlichen Prüfungen durch die Universität bekannt gegeben.
Die Bewerberinnen/Bewerber werden von der Universität rechtzeitig eingeladen.
b) Die Auswahlkommission oder eine von der Auswahlkommission festgelegte
Prüfungskommission führt mit der Bewerberin/dem Bewerber eine mündliche Prüfung
mit einer Dauer von 15-30 Minuten durch.
c) Über die wesentlichen Fragen und Antworten der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll
zu führen, das von den Mitgliedern der Auswahlkommission zu unterzeichnen ist. Aus
dem Protokoll müssen auch Tag und Ort des Gesprächs, die Namen der
Kommissionsmitglieder, der Name der Bewerberin/des Bewerbers und die Beurteilung
ersichtlich werden.
d) Eine Bewerberin/Ein Bewerber, die/der nicht aus Gründen, die sie/er selbst nicht zu
vertreten hat, zu der mündlichen Prüfung nicht erscheint, ist vom weiteren Verfahren
ausgeschlossen. Bei Vorliegen eines Grundes, den die Bewerberin/der Bewerber selbst
nicht zu vertreten hat, setzt die Auswahlkommission auf Antrag einen neuen Termin für
das Auswahlgespräch fest. Der wichtige Grund und der Antrag auf Festsetzung eines
neuen Termins sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen nach dem
zunächst festgesetzten Termin nachzuweisen bzw. zu stellen.
(3) Je nach Feststellung der besonderen Eignung in der mündlichen Prüfung werden der
Bewerberin/dem Bewerber Punkte gutgeschrieben:
a) Je nach Art und Umfang der besonderen fachlichen Kenntnisse, insbesondere in den
Bereichen Mathematik, Stochastik und Statistik werden der Bewerberin/dem Bewerber
Punkte wie folgt gutgeschrieben:
Die Bewerberin/der Bewerber verfügt über:
- sehr gute Kenntnisse 15 Punkte,
- gute Kenntnisse 10 Punkte,
- befriedigende Kenntnisse 5 Punkte,
- geringe Kenntnisse 0 Punkte.
b) Je nach Art und Umfang der besonderen studienrelevanten Kenntnisse und
Fähigkeiten in der Anwendung Biostatistischer Methoden werden der Bewerberin/dem
Bewerber Punkte wie folgt gutgeschrieben:
Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über
- sehr gute Kenntnisse 15 Punkte,
- gute Kenntnisse 10 Punkte,
- befriedigende Kenntnisse 5 Punkte,
- geringe Kenntnisse 0 Punkte.
c) Je nach Begründung der Studienmotivation werden der Bewerberin/dem Bewerber
Punkte wie folgt gutgeschrieben:
Die Begründung ist:
- sehr überzeugend 10 Punkte,
- überzeugend 5 Punkte,
- wenig überzeugend 2 Punkte,
- kaum überzeugend 0 Punkte.
(4) Der Nachweis der besonderen Eignung ist erbracht, soweit der Bewerberin/dem Bewerber
mindestens 10 Punkte unter Absatz 3a und insgesamt 20 Punkte oder mehr gutgeschrieben
worden sind.
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§ 6
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. Sie wird im Amtlichen
Mitteilungsblatt der Universität Bremen veröffentlicht. Sie gilt für die Zulassung ab dem
Wintersemester 2012/13. Die Aufnahmeordnung vom 24. Februar 2009 tritt mit dem
Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 24. Februar 2012 Der Rektor
der Universität Bremen

Aufnahmeordnung Medical Biometry/Biostatistics MSc
Aufnahmeordnung Medical Biometry/Biostatistics MSc


 



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