Die Informatik des Fachbereiches 3 der Universität Bremen Hier geht es zur Homepage der Verwaltung des Fachbereiches 3 der Universität Bremen Hier geht es zur Homepage der Informatik des Fachbereiches 3 der Universität Bremen Hier geht es zur Homepage der Mathematik des Fachbereiches 3 der Universität Bremen Hier geht es zur Homepage des Fachbereiches 3 der Universität Bremen Hier geht es zur Homepage der Universität Bremen


INHALT & PFAD:
Startseite Textformat


Für den Fall, dass Ihr Computer das entsprechende Format nicht angezeigen kann, können Sie sich hier das Dokument als unformatierte Textausgabe ansehen.

(Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass gewisse Dokumente nicht als Textalternative zur Verfügung stehen.)


Download:
Download Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Sekundarschulen und Gesamtschulen (Elementarmathematik MEd) (application/pdf 27.1 KB)


Textalternate  Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Sekundarschulen und Gesamtschulen (Elementarmathematik MEd)
Fulltext:
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das
Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt
Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen
vom 11. November 2008
Der Rektor hat am 11. November 2008 nach § 110 Abs. 3 des Bremischen
Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007
(Brem.GBI. S. 339), die fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of
Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem
Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der
Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 1
Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das
Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt
Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach
dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit
von zwei Semestern.
§ 2
Studienaufbau
(1) Die zu erbringenden Prüfungsleistungen für den „Master of Education“ für das Lehramt
an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/
Gesamtschule richten sich danach, ob das Bachelorstudium an der Universität Bremen oder
einer anderen Hochschule abgeschlossen wurde.
(2) Studierende, die ein 2-Fächer-Bachelorstudium mit einer Gewichtung von 2 Fächern im
Umfang von 45 CP und dem Professionalisierungsbereich im Umfang von 90 CP nach einer
Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen absolviert haben, erbringen im „Master of
Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem
Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule die folgenden Prüfungsleistungen:
a. fachdidaktische Anteile des Faches A im Umfang von 13 CP gemäß der für das Fach
A geltenden fachspezifischen Anlage,
b. fachdidaktische Anteile des Faches B im Umfang von 13 CP gemäß der für das Fach
B geltenden fachspezifischen Anlage,
c. erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 13 CP gemäß der
fachspezifischen Anlage 1,
d. ein schulbezogenes Forschungspraktikum im Umfang von 6 CP,
e. die Masterarbeit im Umfang von 15 CP.
(3) Für Studierende, die ein Bachelorstudium nach einer Prüfungsordnung außerhalb der
Universität Bremen absolviert haben, wird vom Prüfungsausschuss ein individueller Studienplan erstellt, den die Studierenden vor Studienbeginn erhalten. Der Studienplan wird so
zusammengestellt, dass die Studierenden mit dem Masterabschluss über die gesamte
Studienphase hinweg (d. h. Bachelor- und Masterstudium) Studienbestandteile im folgenden
Umfang studiert haben:
a. fachwissenschaftliche Anteile eines Faches A und eines Faches B im Umfang von
jeweils 45 CP (gesamt 90 CP),
b. fachdidaktische Anteile im Umfang von 44 CP (in jedem Fach jeweils im Umfang von
22 CP),
c. erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 37 CP,
d. ein schulbezogenes Forschungspraktikum im Umfang von 6 CP,
e. zwei Praktika im fachdidaktischen und/oder erziehungswissenschaftlichen Bereich
jeweils im Umfang von 6 CP (gesamt 12 CP),
f. eine Bachelorarbeit im Umfang von 6 CP,
g. eine Masterarbeit im Umfang von 15 CP,
h. weitere 30 CP, die gemäß der für das Bachelorstudium gültigen Prüfungsordnung in
einem der Studienelemente a – g bzw. einem weiteren Studienelement (z. B.
Schlüsselqualifikationen, weitere Praktika) erbracht wurden.
(4) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Maßgabe des
Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§3
Studienverlauf
(1) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten.
Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten
werden. Die fachspezifischen Anlagen können in § 3 Abs. 1 eine davon abweichende
Regelung vorsehen.
(2) Das Studium beinhaltet ein schulbezogenes Forschungspraktikum. Näheres regelt die
„Praktikumordnung für die konsekutiven Masterprogramme „Master of Education“ an der
Universität Bremen mit einer für das allgemeinbildende Schulwesen zugelassenen
Fächerkombination“ vom 23. April 2008.
(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen
Turnus angeboten.
§ 4
Prüfungsvorleistungen
(1) Die fachspezifische Anlage regelt in § 4 Abs. 1 die Formen in denen
Prüfungsvorleistungen erfolgen können.
(2) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können einmal im selben Semester wiederholt
werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen
Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des/der Modulbeauftragten entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.
(3) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Leistungspunkte für das
Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.
(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere
Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen.
(5) Sofern in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlagen dieser Ordnung die Form
der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Form gemäß
der fachspezifischen Anlage festlegen. Formen, Fristen und Umfang von
Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.
(6) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie
können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren
Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht
berücksichtigt.
§ 5
Prüfungen
(1) Die fachspezifische Anlage regelt in § 5 Abs. 1 die Formen, in denen Prüfungen erbracht
werden können.
(2) Die fachspezifische Anlage regelt in § 5 Abs. 2, ob und welche Prüfungsformen auch als
Gruppenprüfungen zugelassen werden.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens acht Wochen nach Beginn der
Veranstaltungszeit erfolgen. Findet die Prüfung vor diesem Termin statt, muss die
Anmeldung bis 24 Uhr vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein. Nach erfolgter Anmeldung sind
die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit
Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. Die fachspezifische Anlage kann in § 5
Abs. 3 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(4) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters
ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die
Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.
Die fachspezifische Anlage kann in § 5 Abs. 4 eine dreimalige Wiederholung zulassen.
(5) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran
abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters,
in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(6) Besteht eine Modulprüfung aus Teilprüfungen, so ist sie nur dann bestanden, wenn alle
Teilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(7) Sofern in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlage zu dieser Ordnung die
Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Prüfungsform gemäß der
fachspezifischen Anlage festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den
Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(8) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere
Prüfungsformen zulassen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag eines Prüfers/einer
Prüferin eine andere als der in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlage
vorgesehenen Prüfungsform zulassen.
(9) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen
Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem
nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.
§ 6
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des
Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen an der Universität Bremen in der jeweils
geltenden Fassung durch den Prüfungsausschuss.
(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen
eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des
Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.
§ 7
Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
(1) Die Prüfungsanforderungen der Masterprüfung für die einzelnen Studienfächer sind in
den Anlagen 1 und 2 aufgeführt.
(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß den Anlagen 1 und 2, Tabelle 3 nur
möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.
§ 8
Masterabschlussmodul
(1) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf
Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
Die fachspezifische Anlage kann in § 8 Abs. 1 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(2) Das Abschlussmodul besteht aus der Masterarbeit mit Kolloquium und dem schulbezogenen Forschungspraktikum. Das Kolloquium umfasst einen ca. 10-minütigen Vortrag
und eine ca. 20-minütige Diskussion. Im Falle einer Gruppenprüfung kann sich die
Diskussion entsprechend der Teilnehmendenzahl verlängern. Für Masterarbeit und
Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und
das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.
(3) Wird die Masterarbeit im ersten Semester oder innerhalb der ersten zwei Wochen des
zweiten Semesters angemeldet, so beginnt die Bearbeitungszeit nach Zulassung und endet
10 Wochen vor Ende des zweiten Semesters. Wird die Masterarbeit zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet, so gilt eine Bearbeitungszeit von 12 Wochen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann sie bei Beantragung des Themas als Gruppenarbeit und bei Zustimmung
des Betreuers/der Betreuerin mit bis zu 3 Personen zugelassen werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und
bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in der Fachdidaktik eines der beiden Fächer oder in Erziehungswissenschaften angefertigt und ist eng mit dem Thema des schulbezogenen
Forschungspraktikums verknüpft. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Anfertigung in
einer Fachwissenschaft genehmigen.
(6) Das Abschussmodul wird mit der Masterarbeit und Kolloquium abgeschlossen. Für das
Abschlussmodul werden 21 CP vergeben.
§ 9
Gesamtnote der Masterprüfung
Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten
Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und der Masterarbeit gebildet. Unbenotete
Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.
§10
Zeugnis und Urkunde
(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad
„Master of Education“
(abgekürzt: M. Ed.)
verliehen.
(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der
Masterprüfungsordnung der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11
Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1.
Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmals im Masterstudiengang
„Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit
dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule ihr Studium aufnehmen.
Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor
der Universität Bremen
Anlagen:
Anlage 1: Fachspezifische Anlage Erziehungswissenschaft: Prüfungsanforderungen und
Zugangsvoraussetzungen
Anlage 2: Fachspezifische Anlagen: Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geographie
Geschichte
Kunst
Mathe
Musik
Physik
Politik
Religion
Spanisch
Wirtschaft-Arbeit-Technik
Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Elementarmathematik MEd) Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Sekundarschulen und Gesamtschulen (Elementarmathematik MEd)

 



zurück  




Seitenanfang  -  Impressum Zuletzt geändert durch: schalt [b]   08.12.2008 Admin-Login