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Universität Bremen - Fachbereich 3 - Informatik

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Fulltext:




Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang "Technomathematik" der Universität
Bremen
vom 15. Februar 2012
Der Rektor der Universität Bremen hat am 24. Februar 2012 gemäß § 110 Absatz 3 des
Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007
(Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010
(Brem.GBl. S. 375), die Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang ,,Technomathematik"
in der folgenden Fassung genehmigt:
§ 1
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Masterstudiengang Technomathematik sind:
a. Ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem mathematischen,
einem naturwissenschaftlichen, einem ingenieurwissenschaftlichen oder in einem als
gleichwertig anerkannten Studiengang mit Studienleistungen im Umfang von
mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit
Transfer System (ECTS) oder mit äquivalenten Leistungen.
b. Der Nachweis von mindestens 108 CP in Mathematik, die in einem vorhergehenden
Studium erbracht worden sind. Alternativ können mindestens 90 CP in Mathematik
aus einem vorhergehenden Mathematikstudium und zusätzliche Qualifikationen, die
z. B. im Rahmen einer Berufstätigkeit erworben wurden und die äquivalent zu
Mathematikkenntnissen im Umfang von mindestens 18 CP sind, nachgewiesen
werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Bewerberinnen/Bewerber, die
mindestens 40 CP, aber weniger als 108 CP in Mathematik nachweisen, durch einen
Eingangstest oder ein Fachgespräch gemäß § 2 die für das Studium im
Masterstudiengang Technomathematik erforderlichen Mathematikkenntnisse
nachweisen.
c. Der Nachweis von mindestens 24 CP in einem technischen Anwendungsfach, das im
Masterstudiengang Technomathematik studiert werden kann (Elektrotechnik,
Produktionstechnik, Physik oder Geowissenschaften), oder in einem vergleichbaren
Fach.
d. Der Nachweis der besonderen Eignung für das Masterstudium Technomathematik.
Die besondere Eignung besitzt, wer nach Maßgabe der Prüfung gemäß § 5 Absatz 2
in der Gesamtsumme P = P1+P2+P3 wenigstens 50 Punkte erreicht.
e. Deutschkenntnisse, die die für die Universität Bremen allgemein geltenden
Voraussetzungen bezüglich deutscher Sprachkenntnisse gemäß der ,,Ordnung über
den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse an der Universität Bremen" vom
15. August 2007 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
f. Ein Motivationsschreiben, das Angaben zu folgenden Punkten enthalten soll:
- Begründung des besonderen Interesses an diesem Masterstudiengang
Technomathematik (Motivation für die Bewerbung),
- Englischkenntnisse, Kenntnisse weiterer Fremdsprachen,
- Angabe eines technischen Anwendungsfaches, das studiert werden soll.
(2) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a, b und c
entscheidet die Auswahlkommission.
(3) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum
Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und
Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP erbracht worden sind. Erfüllt die
Bewerbung die weiteren Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1d und f, kann die
Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Studien- und Prüfungsleistungen für den
ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und der Nachweis der Sprachkenntnisse
gemäß Absatz 1e spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des
Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und Zeugnisse, die
zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall bis spätestens
zum 31. Dezember desselben Jahres einzureichen.
§ 2
Eingangstest
(1) Der Termin des Eingangstests oder Fachgesprächs gemäß § 1 Absatz 1b Satz 3 wird
den Bewerberinnen/Bewerbern mindestens zwei Wochen zuvor durch schriftliche Einladung
bekannt gegeben. Der Test bzw. Fragenkatalog wird von zwei Mitgliedern der
Auswahlkommission erstellt und durch die Auswahlkommission beschlossen.
(2) Der Eingangstest bzw. das Fachgespräch dauert 20 bis 30 Minuten, die Durchführung
kann mithilfe eines Telekommunikationssystems erfolgen. Er/Es besteht aus Fragen und
Aufgaben, die fachliche sowie methodische Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen/
Bewerber zu den Themen gewöhnliche Differentialgleichungen, Numerik und mathematische
Modellierung prüfen.
(3) Die im Test erbrachten Leistungen werden von zwei Mitgliedern der Auswahlkommission
bewertet. Die Eignung für den Masterstudiengang ist festgestellt, wenn die Bewertungen
übereinstimmend auf ,,geeignet" lauten; anderenfalls entscheidet die gesamte
Auswahlkommission, ob auf ,,geeignet" oder ,,nicht geeignet" zu erkennen ist.
(4) Wer zum festgesetzten Termin nach Absatz 1 Satz 1 nicht erscheint, gilt als nicht
geeignet. Gründe, die das nicht selbst zu vertretende Versäumnis rechtfertigen sollen,
müssen bis zu Beginn des festgesetzten Termins bei der/dem Vorsitzenden der
Auswahlkommission schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden; wird der Grund
anerkannt, erfolgt die Einladung zu einem Ersatztermin.
§ 3
Semesterbeginn
Bewerberinnen/Bewerber für den Masterstudiengang Technomathematik werden zum
jeweiligen Wintersemester oder zum jeweiligen Sommersemester der Universität Bremen
zugelassen.
§ 4
Form und Frist der Anträge
(1) Die Bewerbung und die Nachweise gemäß § 1 sind bis zum Bewerbungsschluss
elektronisch einzureichen; siehe www.uni-bremen.de/master.
(2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des
Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform und, soweit
es sich um Kopien offizieller Dokumente handelt, in amtlich beglaubigter Form einzureichen.
Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind amtlich
beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Es können nur amtliche Beglaubigungen von
deutschen Behörden akzeptiert werden. Die Übersetzungen müssen von einem vereidigten
Übersetzungsbüro vorgenommen oder verifiziert sein.
(3) Folgende Nachweise sind vorzulegen:
- Zulassungsantrag,
- Nachweise aller in § 1 bestimmten Aufnahmevoraussetzungen,
- tabellarischer Lebenslauf,
- Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP,
Transcript of Records oder vergleichbares Dokument),
- ein Motivationsschreiben gemäß § 1 Absatz 1f,
(3) Bewerbungsschluss zum Wintersemester ist der 15. Juli, zum Sommersemester der
15. Januar.
§ 5
Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber
(1) Das Sekretariat für Studierende überprüft, ob die formalen Aufnahmevoraussetzungen
erfüllt sind.
(2) Zur Prüfung der besonderen Eignung für das Masterstudium Technomathematik bewertet
die Auswahlkommission die Bewerbungsunterlagen auf der Grundlage der nachfolgenden
Kriterien und vergibt dafür Punkte:
- P1 Punkte (maximal 30) für die Gesamtnote N1 des vorangegangenen Abschlusses
bzw. des zum Zeitpunktes der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mindestens
150 CP); dabei wird die Gesamtnote nach der Formel
P1 = 40 ­ 10 N1
in Punkte umgerechnet.
- P2 Punkte (maximal 50) für den Notendurchschnitt N2 der Module mit
mathematischem Inhalt im Erststudium; Umrechnung gemäß
P2 = 50/3 ( 4 ­ N2 ) .
- P3 Punkte (maximal 20) für das Motivationsschreiben, das hinsichtlich der
spezifischen Bezugnahme auf den Studiengang, der Englischkenntnisse sowie der
Übereinstimmung der Studienmotivation mit der Ausrichtung des Studiengangs
bewertet wird.
(3) Über den Ablauf des Auswahlverfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort
des Verfahrens, Namen der beteiligten Mitglieder der Auswahlkommission, Name der
Bewerberin/des Bewerbers, die Bewertung sowie eine Begründung für die Bewertung
hervorgehen.
(4) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu
festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber, die die
Aufnahmevoraussetzungen nach § 1 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten, dann wird
aufgrund der gemäß Absatz 2 erlangten Punkte eine Rangfolge gebildet, nach der die
Studienplätze vergeben werden.
(5) Eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote
(5 v. H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, für die die
Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche
Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin/
des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge
wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
(6) Über die Zulassung zum Studium entscheidet der Rektor der Universität Bremen.
§ 6
Auswahlkommission
Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine
Auswahlkommission eingesetzt. Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat 3 gewählt, die
Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Auswahlkommission besteht aus
- drei im Fach Mathematik tätigen Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern,
- einer/einem Akademischen Mitarbeitenden und
- einer/einem Studierenden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. Sie wird im Amtlichen
Mitteilungsblatt der Universität Bremen veröffentlicht und gilt für die Zulassung ab dem
Wintersemester 2012/13. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Aufnahmeordnung vom
18. März 2011 außer Kraft.
Genehmigt, Bremen, den 24. Februar 2012 Der Rektor
der Universität Bremen

Aufnahmeordnung Technomathematik MSc
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